Definition · Strafrecht

Verteidigungswille (§ 32 StGB)

Definition

Der Verteidigungswille ist das subjektive Rechtfertigungselement. Der Täter hat Verteidigungswillen, wenn er (1) in Kenntnis der Notwehrlage und (2) mit dem Willen zur Verteidigung handelt.

Erläuterung

Zu (2): Eine völlige Verdrängung des Verteidigungswillens hinter weitere Motive darf nicht vorliegen. Das alleinige Motiv des Täters muss er hingegen nicht sein, damit eine Rechtfertigung über Notwehr greift.

Kontext
Definiere den Begriff „Verteidigungswille“ (§ 32 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 32 RdNr. 25.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.