Definition · Öffentliches Recht

Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)

Definition
Verteidigung ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und dem Einsatz der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch der Schutz der zivilen Bevölkerung vor verteidigungsbedingten Gefahren umfasst (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).
Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Verteidigung“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Windthorst, in: Gröpl/Windthorst/v. Coelln, Studienkommentar GG, 5.A 2022, Art. 73 GG RdNr. 9-12

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.