Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)
Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 30 RdNr. 12