Definition · Strafrecht

Versuch, untauglicher (§ 23 Abs. 3 StGB)

Definition

Untauglich ist ein Versuch, wenn die Handlung des Täters aus der Perspektive eines mit den Umständen vertrauten Beobachters ungeeignet erscheint, um den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „untauglichen“ Versuch (§ 23 Abs. 3 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 30 RdNr. 12

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.