Definition · Strafrecht

Versuch, unbeendeter (§ 24 StGB)

Definition

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist.

Erläuterung
Maßgeblich für die Bestimmung der Anforderungen an die vom Täter vorzunehmende Rücktrittshandlung ist die Abgrenzung zwischen dem unbeendeten und dem beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).
Kontext
Wann ist ein Versuch „unbeendet“ (§ 24 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.