Versuch, unbeendeter (§ 24 StGB)
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat notwendig ist.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 21