Versuch, fehlgeschlagener (§ 24 StGB)
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter tatsächlich erkennt oder irrig annimmt, dass der Erfolgseintritt nach der letzten Ausführungshandlung ohne zeitliche Zäsur und mit ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich ist.
Bilden die Einzelakte ein durch die subjektive Zielsetzung des Täters verbundenes, örtlich und zeitlich einheitliches Geschehen, kommt es nach h.M. auf das Gesamtgeschehen an.
Andernfalls ist das Vorstellungsbild des Täters nach jedem Einzelakt maßgeblich.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 17