Versuch einer Straftat (§ 22 StGB)
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt, ohne dass es zur Vollendung kommt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 31 RdNr. 1