Versuch, beendeter (§ 24 StGB)
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 21