Definition · Strafrecht

Versuch, beendeter (§ 24 StGB)

Definition

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg zu verwirklichen.

Erläuterung
Maßgeblich für die Anforderungen an die Rücktrittshandlung des Täters ist die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB: Aufgabe der Tat (=unbeendet) oder Verhinderung der Vollendung (=beendet)).
Kontext
Wann ist ein Versuch „beendet“ (§ 24 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 32 RdNr. 21

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.