Definition · Zivilrecht

Verschulden (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)

§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
Definition

Der Arbeitnehmer hat seine Krankheit verschuldet, wenn er in erheblichem Maße von dem Verhalten abweicht, das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse erwartet werden muss.

Erläuterung
Aus dem Telos der Norm folgt, dass das Verschulden iSv § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG als „Verschulden gegen sich selbst." zu verstehen ist. Hierauf passt der strenge Verschuldensbegriff des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB nicht, da dieser die Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten erfasst. Demzufolge führt nicht jedes fahrlässige Verhalten zum Ausschluss des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung. Erfasst wird allerdings besonders leichtfertiges Verhalten — der Anspruch entfällt also nicht erst bei Vorsatz.
Kontext
Wann hat der Arbeitnehmer seine Krankheit „verschuldet“(§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG
Quellen
  • Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 20.A. 2021, RdNr. 281
  • Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, 12.A. 2019, § 11 RdNr. 441 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.