Definition · Strafrecht

Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und geeignet ist, dem Vordringen zum gedanklichen Inhalt ein Hindernis zu bereiten.

Kontext
Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.