Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und geeignet ist, dem Vordringen zum gedanklichen Inhalt ein Hindernis zu bereiten.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202 RdNr. 2