Definition · Öffentliches Recht

Versammlungsbegriff, eng (Art. 8 Abs. 1 GG)

Definition

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Kontext
Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG setzt eine Versammlung voraus. Für die Bestimmung des Vorliegens einer Versammlung ist nach dem BVerfG der enge Versammlungsbegriff maßgeblich. Was besagt dieser?
Rechtsprechung & Quellen 4
Rechtsprechung
  • NJW 2001, 2459ff.
    BVerfG · 12.07.2001 · 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 · NJW 2001, 2459ff.
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Quellen
  • Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 8 RdNr. 50
  • Schneider, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 8 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.