Definition · Öffentliches Recht

Versammlung, friedlich (Art. 8 Abs. 1 GG)

Definition

Es erfolgt in der Regel eine negative Abgrenzung. Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf angestrebt ist oder eintritt. Dies setzt voraus, dass Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden.

Erläuterung
Beschränkt ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG auf „friedliche“ Versammlungen. Eine Definition des Begriffs „friedlich“ enthält das GG nicht; vielmehr wird er von Rechtsprechung und Literatur in Anlehnung an §§ 5 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 VersG negativ abgegrenzt.
Kontext
Definiere den Begriff „friedliche“ Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 8 RdNr. 90
  • Schneider, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 8 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.