Versammlung, friedlich (Art. 8 Abs. 1 GG)
Es erfolgt in der Regel eine negative Abgrenzung. Eine Versammlung ist unfriedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf angestrebt ist oder eintritt. Dies setzt voraus, dass Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Depenheuer, in: Maunz/Dürig, GG, 94.EL. 2021, Art. 8 RdNr. 90
- Schneider, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 47.A. 2021, Art. 8 RdNr. 13