Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB)
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 4 RdNr. 6
- Sprau, in: Grüneberg, BGB, 84.A. 2025, § 831 RdNr. 5