Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)
Eine unmittelbare Vermögensminderung liegt vor, wenn diese ohne weitere (Zwischen-) Handlungen des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 70.A. 2023, § 263a RdNr. 20