Definition · Strafrecht

Vermögensminderung, unmittelbar (§ 263a Abs. 1 StGB)

Definition

Eine unmittelbare Vermögensminderung liegt vor, wenn diese ohne weitere (Zwischen-) Handlungen des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintritt.

Kontext
Was versteht man unter einer „unmittelbaren“ Vermögensminderung (§ 263a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 70.A. 2023, § 263a RdNr. 20

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.