Vermögensbetreuungspflicht, Verletzen der (§ 266 Abs. 1 StGB)
Der Täter verletzt die Vermögensbetreuungspflicht beim Treubruchstatbestand nicht nur mit jedem rechtsgeschäftlichen, sondern auch jedem tatsächlichen Verhalten, welches wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT , 23. A. 2021, § 18 RdNr. 35