Definition · Strafrecht

Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter muss im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit tätig werden.

Kontext
Definiere den Begriff „Vermögensbetreuungspflicht“ (§ 266 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 18 RdNr. 16 f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.