Definition · Zivilrecht

Vermächtnis (§ 1939 BGB)

Definition

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines einzelnen Vermögenswertes von Todes wegen. Die Zuwendung erfolgt in Form eines schuldrechtlichen Anspruches (sog. Damnationslegat) gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer.

Erläuterung
Kontext
Was ist ein Vermächtnis (§ 1939 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Brox/Walker, Erbrecht, 30.A. 2024, § 27 RdNr. 1 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.