Verlust des Sehvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit (ab ca. 90%), mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66. A. 2019, § 226 RdNr. 2a