Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Beispielsweise (auch) dann, wenn das Opfer auf einem Ohr taub ist und auf dem anderen Ohr ein Restvermögen von 5% hat.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 226 RdNr. 3