Definition · Strafrecht

Verlust des Gehörs (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Der Verlust des Gehörs (Taubheit) ist der Verlust der Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Beispielsweise (auch) dann, wenn das Opfer auf einem Ohr taub ist und auf dem anderen Ohr ein Restvermögen von 5% hat.

Kontext
Was versteht man unter dem „Verlust des Gehörs“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Fischer, StGB, 66.A. 2019, § 226 RdNr. 3

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.