Definition · Zivilrecht

Verletzungshandlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition

Eine Verletzungshandlung kann jedes Tun oder pflichtwidrige Unterlassen sein, das durch beherrschbares menschliches Verhalten gesteuert werden kann.

Erläuterung
Ein Aktives Tun ist gegeben, wenn jemand eine Gefahr für ein fremdes Rechtsgut begründet oder erhöht. Demgegenüber liegt ein Unterlassen vor, wenn eine bestehende Gefahr, ohne sie durch ein Tun zu erhöhen, nicht abgewendet wird.
Kontext
Definiere den Begriff „Verletzungshandlung“ (§ 823 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Teichmann, in: Jauernig, BGB, 18.A. 2021, § 823 RdNr. 20ff.
  • Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 66
  • Wilhelmi, in: Erman, BGB, 16.A. 2020, § 823 RdNr. 74a

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.