Definition · Strafrecht

Verleiten (§ 160 Abs. 1 StGB)

Definition

Verleiten ist jede Einwirkung auf den Willen der Beweisperson, die diese dazu bestimmt, die von dem Täter gewollte Tat zu verwirklichen.

Kontext
Definiere den Begriff „verleiten“ (§ 160 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Müller, 4. A. 2021, § 160 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.