Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)
Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht desjenigen, der eine gefährliche Sache oder Einrichtung unterhält oder einen gefährlichen Verkehr eröffnet, dafür zu sorgen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 3 RdNr. 57
- Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 823 RdNr. 45 ff.