Definition · Zivilrecht

Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

Definition

Unter Verjährung versteht man den dauerhaften Ausschluss der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablaufs.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Verjährung“ (§ 214 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Faust, Bürgerliches Gesetzbuch, 8.A. 2023, § 31 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.