Definition · Öffentliches Recht

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vor Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen.

Erläuterung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht explizit kodifiziert. Hergeleitet wird er aus dem — ebenfalls nicht ausdrücklich normierten — Rechtsstaatsprinzip sowie aus der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat. Damit kommt ihm Verfassungsrang zu.
Kontext
Was versteht man unter dem „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 = BVerfGE 19, 342
  • Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.