Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vor Art. 20 Abs. 3 GG)
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen.
Rechtsprechung & Quellen 3
- BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 = BVerfGE 19, 342
- Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11.A. 2023, § 14 RdNr. 53