Definition · Öffentliches Recht

Vergnügungsstätte (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)

Definition

Vergnügungsstätten sind eine Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht. Ihre Kennzeichen sind kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb.

Erläuterung

Zu den typischen Vergnügungsstätten i.S.d. BauNVO zählen Spielhallen und Spielbanken ebenso wie sämtliche Arten von Diskotheken und Nachtlokalen.

Kontext
In einigen Baugebieten der BauNVO sind Vergnügungsstätten zulässig oder können ausnahmsweise zugelassen werden. Was versteht man unter einer „Vergnügungsstätte“ (§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 143.EL August 2021, § 7 BauNVO RdNr. 24, § 6 RdNr. 42

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.