Definition · Zivilrecht

Verfügungsmacht (§ 185 BGB)

Definition

Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB beschreibt die Möglichkeit, für jemand anderen eine rechtliche Wirklichkeit zu schaffen, ohne dass dieser an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.

Kontext
Definiere Verfügungsmacht i.S.d. § 185 BGB.
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Bayreuther, in: MüKo BGB, 10.A. 2025, § 185 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.