Definition · Strafrecht

Verfälschen von Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts von Daten verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Kontext
Was versteht man unter „Verfälschen von Daten“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 37

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.