Definition · Strafrecht

Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definition

Unter Verfälschen wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde verstanden, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, wie sie nach der Veränderung vorliegt.

Erläuterung

Eine Veränderung des Ausstellers durch den Verfälschenden ist ausgeschlossen — der Anschein muss vielmehr darauf hinauslaufen, dass der ursprüngliche Aussteller eine andere Erklärung abgegeben hätte.

Kontext
Was versteht man unter „Verfälschen einer echten Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 37

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.