Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)
Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 21 RdNr. 13