Definition · Strafrecht

Vereiteln der Strafverfolgung, zum Teil (§ 258 Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Strafe wird „zum Teil“ vereitelt, wenn der Täter bewirkt, dass die Strafe in quantitativer Hinsicht milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt.

Kontext
Wann vereitelt der Täter die Strafverfolgung „zum Teil“ (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 21 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.