Definition · Strafrecht

Vereiteln der Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)

Definition

Um die Strafverfolgung zu vereiteln, muss der Täter ein für den tatsächlich eintretenden Vereitelungserfolg ursächliches Handeln oder Unterlassen vornehmen. Die Tathandlung muss mindestens mit einer „Besserstellung“ des Vortäters verbunden, d. h. zur Herbeiführung des Vereitelungserfolges generell geeignet sein.

Kontext
Wann „vereitelt“ der Täter die Strafverfolgung (§ 258 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 23. A. 2021, § 21 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.