Definition · Öffentliches Recht

Vereinigung (Art. 9 Abs. 1 GG)

Definition

Eine Vereinigung gemäß Art. 9 Abs. 1 GG ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck auf freiwilliger Basis bei Unterwerfung unter eine organisatorische Willensbildung. Eine Koalition gemäß Art. 9 Abs. 3 GG ist ein Sonderfall der Vereinigung, deren Hauptzweck in der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegt.

Kontext
Was versteht man unter einer „Vereinigung“ (Art. 9 Abs. 1 GG)? Und was ist, im Verhältnis dazu, eine Koalition (Art. 9 Abs. 3 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Günther/Franz, Grundfälle zu Art 9 GG, JuS 2006, 788, 873
  • Manssen, StaatsR II, 18. A. 2021, Rdnr. 602 ff.
  • Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL 2021, GG Art. 9 Rdnr. 33 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.