Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)
Der Täter muss Tatsachen behaupten oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den konkreten Umständen geeignet sind, den für behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 164 RdNr. 4