Definition · Strafrecht

Verdächtigung, Art und Weise (§ 164 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter muss Tatsachen behaupten oder auch nur sprechen lassen (h.M.), die nach den konkreten Umständen geeignet sind, den für behördliches Einschreiten erforderlichen Verdachtsgrad zu begründen.

Kontext
Auf welche Art muss der Täter verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 164 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.