Definition · Strafrecht

Verdächtigen (§ 164 Abs. 1 StGB)

Definition

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann.

Erläuterung

In Betracht kommen die ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung (sog. Beweismittelfiktion) sowie das unechte Unterlassen aus Garantenstellung.

Kontext
Definiere den Begriff „verdächtigen“ (§ 164 Abs. 1 StGB)!
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 164 RdNr. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.