Definition · Strafrecht

Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)

Definition

Es bestehen zwei Varianten der Verdachtsablenkung: (1) Der Täuschende lenkt den Verdacht von dem wirklich an der Straftat Beteiligten auf sich ab (falsche Selbstbezichtigung) oder (2) der Täuschende lenkt den Verdacht auf eine unbeteiligte (lebende) Person ab (falsche Fremdbezichtigung).

Kontext
Was versteht man unter „Verdachtsablenkung“ (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 51 RdNr. 16

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.