Definition · Strafrecht

Verbreiten (§ 186 StGB)

Definition

Der Täter verbreitet eine Tatsache, wenn er eine bereits von einem anderen aufgestellte Behauptung als Wissen eines Dritten weitergibt.

Kontext
Definiere den Begriff „verbreiten“ (§ 186 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 29 RdNr. 9

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.