Definition · Öffentliches Recht

Verbots einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 Abs. 1 AEUV)

Art. 102 Abs. 1 AEUV
Definition

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Kontext
Was versteht man unter dem „Verbot der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung“ (Art. 102 Abs. 1 AEUV)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Art. 102 Abs. 1 AEUV
Quellen
  • Khan, in: Geiger/Khan/Kotzur/Kirchmair AEUV, 7.A. 2022, § 102 RdNr. 4ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.