Definition · Zivilrecht

Verantwortungsfähigkeit (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)

Definition

Die Verantwortungsfähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit einer Person, für Pflichtverletzungen einzustehen, d.h. diese vertreten zu müssen.

Erläuterung
Entsprechend der §§ 827 f. BGB kann es an der Verantwortungsfähigkeit fehlen.
Kontext
Was versteht im Schuldrecht man unter der „Verantwortungsfähigkeit“ einer Person (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 22 RdNr. 4 ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.