Definition · Strafrecht

Veranstaltungen und Einrichtungen (§ 265a Abs. 1 StGB)

Definition

Eine Veranstaltung ist ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen. Einrichtungen sind Sachgesamtheiten, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt sind und der Allgemeinheit oder einem größeren Kreis von Personen zur Verfügung stehen.

Erläuterung

Als Veranstaltungen kommen etwa Film-, Konzert- oder Theateraufführungen sowie Sportwettbewerbe, Vorträge und Feiern in Betracht.

Kontext
Was versteht man unter „Veranstaltungen und Einrichtungen“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • MüKoStGB/Hefendehl, 3. A. 2019, § 265a RdNr. 63

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.