Definition · Strafrecht

Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)

Definition

Das Erscheinungsbild einer Sache wird verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird

Kontext
Was versteht man unter „Veränderung des Erscheinungsbilds“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 25

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.