Die Feststellungsklage kann in drei Varianten gegliedert werden: Die ersten beiden Varianten richten sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 Var. 1, Var. 2 VwGO). Die dritte Variante richtet sich darauf, festzustellen, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist (§ 43 Abs. 1 Var. 3 VwGO).
Kontext
Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.
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