Definition · Strafrecht

Urkunde, Absichts- (§ 267 Abs. 1 StGB)

Definition

Absichtsurkunden sind Urkunden, die von Anfang an zum Beweis bestimmt sind. Anderer Begriff: originäre Urkunde. Gegenbegriff: Zufallsurkunde

Kontext

Definiere den Begriff „Absichtsurkunde“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 32 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.