Unterlassungsdelikte, unechte (vor § 13 StGB)
Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands nicht verhindert, obgleich er iSv § 13 Abs. 1eine entsprechende Sonderpflicht hat.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 8 RdNr. 13 ff.