Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)
Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbstständiges Element der Schuld. Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im konkreten Fall unvermeidbar gewesen ist.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 17 RdNr. 3f.
- Kulhanek, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 17 RdNr. 1ff.