Definition · Strafrecht

Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB)

Definition

Das Unrechtsbewusstsein ist ein selbstständiges Element der Schuld. Gemeint ist die Kenntnis der rechtlichen Verbotenheit der Tat. Das Fehlen des Unrechtsbewusstseins heißt Verbotsirrtum, § 17 StGB. Der Verbotsirrtum schließt die Schuld nur dann aus, wenn er für den Täter im konkreten Fall unvermeidbar gewesen ist.

Kontext
Was versteht man unter dem „Unrechtsbewusstsein“ (§ 17 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fischer, StGB, 72.A. 2025, § 17 RdNr. 3f.
  • Kulhanek, in: Münchener Kommentar, StGB, 5.A. 2024, § 17 RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.