Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass die Stimmabgabe der Wahlberechtigten sich auf die zu entsendenden Vertreter des Parlaments selbst beziehen muss. Es dürfen keine Wahlpersonen, Stellvertretende oder andere Instanzen dazwischengeschaltet werden. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet auch, dass die Wählenden vor dem Wahlakt erkennen müssen, wer sich um ein Mandat bewirbt und wie sich die Stimmabgabe darauf auswirkt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 88.
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 103