Definition · Öffentliches Recht

Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet, dass die Stimmabgabe der Wahlberechtigten sich auf die zu entsendenden Vertreter des Parlaments selbst beziehen muss. Es dürfen keine Wahlpersonen, Stellvertretende oder andere Instanzen dazwischengeschaltet werden. Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet auch, dass die Wählenden vor dem Wahlakt erkennen müssen, wer sich um ein Mandat bewirbt und wie sich die Stimmabgabe darauf auswirkt.

Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Degenhart, Staatsrecht I, 39.A. 2023, § 2 RdNr. 88.
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 103

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.