Unmittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die Straftat selbst begeht, also
alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und damit den Tatbestand eigenhändig verwirklicht.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 39 RdNr. 1