Unmittelbarer Besitz
Der unmittelbare Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Fritzsche,in: BeckOK BGB, 01.02.2023, § 854 RdNr. 3ff.
- Grüneberg/Herrler, BGB, 81.A. 2022, § 854 RdNr. 1-4