Definition · Zivilrecht

Unmittelbarer Besitz

Definition

Der unmittelbare Besitz ist die von einem Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine räumliche Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit beliebig auf die Sache einzuwirken.

Kontext
Was ist der unmittelbare Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Fritzsche,in: BeckOK BGB, 01.02.2023, § 854 RdNr. 3ff.
  • Grüneberg/Herrler, BGB, 81.A. 2022, § 854 RdNr. 1-4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.