Unglücksfall (§ 323c StGB)
Als Unglücksfall gilt ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut begründet.
Da der Grund des Unglücksfalls keine Rolle spielt, sind auch Straftaten erfasst; ein Schadenseintritt wird nicht vorausgesetzt. Typische Klausurkonstellationen bilden (1) Verletzungen infolge von Straftaten gegen Leib und Leben, (2) Verletzungen aus Straßenverkehrsunfällen sowie (3) Verletzungen nach einem Suizidversuch.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kaiser/Holleck/Hadeler, Materielles Strafrecht im Assessorexamen, 5.A. 2020, RdNr. 163