Definition · Zivilrecht

unerlaubte Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)

Art. 7 EuGVVO
Definition

Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst jede Schadenshaftung des Beklagten, die nicht an einen Vertrag i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft.

Erläuterung

Hierunter fallen entsprechend auch Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (c.i.c.).

Kontext
Wie definiert man die „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO?
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Art. 7 EuGVVO
Quellen
  • Bach/Huber, Internationales Privat- und Prozessrecht, 2. A. 2022, § 4 RdNr. 246
  • Junker, Internationales Zivilprozessrecht, 6. A. 2023, § 7 RdNr. 5
  • Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. A. 2021, § 8 RdNr. 355

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.