Definition · Strafrecht

Unechte Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

Definition

Daten sind unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrühren, der sich aus ihr als Aussteller der Gedankenerklärung ergibt.

Kontext
Wann sind Daten „unecht“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 35 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.