Definition · Strafrecht

Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)

Definition

Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine Imitation schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.

Kontext
Definiere den Begriff des „Herstellens einer unechten technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 34 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.