Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)
Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine Imitation schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem derartigen Aufzeichnungsvorgang herrührt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 34 RdNr. 13