Definition · Strafrecht

Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)

Definition

Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, dessen Handeln also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund – insbesondere eine (mutmaßliche) Einwilligung – gedeckt ist.

Erläuterung

Auf die Ebene der Rechtswidrigkeit verweist das Merkmal damit lediglich in deklaratorischer Funktion.

Kontext
Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 6
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 31 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.