Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)
Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, dessen Handeln also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund – insbesondere eine (mutmaßliche) Einwilligung – gedeckt ist.
Auf die Ebene der Rechtswidrigkeit verweist das Merkmal damit lediglich in deklaratorischer Funktion.
Rechtsprechung & Quellen 6
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 31 RdNr. 8